26.8.07
Motion:
Bewilligungsgrundsätze für den Bau von Mobilfunkantennen
Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Kantonsrat Bericht und Antrag vorzulegen zur Aufnahme von Vorgaben für den Bau von Mobilfunkantennen in den Richtplan"
Kurzbegründung:
Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (BGer 1A.280/2004 E 3.6) erstmals darauf hingewiesen, dass zwar weder der Bund noch der Kanton die Standorte der einzelnen Antennen im Richtplan bestimmen können, dass diese aber dafür sorgen müssen, dass die Erstellung dieser Netze nicht zu einem Antennenwildwuchs führe, welcher die Interessen des Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzes beeinträchtige. Ohne klare Vorgaben des Kantons in seinem Richtplan, namentlich bezüglich der Versorgungsqualität ist es der Gemeinde aber einstweilen nicht möglich, einzelne Standorte weder als für Antennenanlagen geeignet noch als ungeeignet in ihrem Zonenplan zu bestimmen. Der Kanton ist daher angehalten, die Bewilligungsgrundsätze und weitere Vorgaben, etwa zu der in einem bestimmten Gebiet anzustrebenden Versorgungsqualität, im kantonalen Richtplan zu verankern.
Der Motionär:
Franz Baumann
Wurde als Postulat am 17.12.07 vom Kantonsrat mit 68:0 überwiesen